§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Rottenbuch e.V.“. Er hat seinen Sitz in 82401 Rottenbuch und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer VR 90092 eingetragen.
§ 2 Mitgliedschaft beim BLSV
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. sowie einzelner Fachverbände und erkennt deren Satzung an.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im Einzelnen durch
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Instandhaltung der Sportanlagen und des Vereinsheimes, der Turn- und Sportgeräte sowie des sonstigen Inventars.
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von entsprechend ausgebildeten Übungsleitern.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsausschusses zulässig. Dieser entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit auf seiner nächsten Sitzung. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
- Ein Mitglied kann aus den gleichen wie unter 3. genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von € 100,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
- Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.
§ 7 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem
- Vorstandsvorsitzenden
- Vorstand Finanzen
- Vorstand Bauwesen
- Vorstand Verwaltung
- Vorstand Jugend
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Grundsätzlich erfolgt die Wahl schriftlich und geheim, wenn mehrere Kandidaten für ein Vorstandsamt benannt werden oder ein oder mehrere stimmberechtige Mitglieder dies beantragen. Mehrere Vorstandsämter können nicht von einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist nach Möglichkeit vom Vereinsausschuss innerhalb eines Monats ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden oder durch zwei andere Vorstände. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass zwei andere Vorstände nur im Falle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
- Unabhängig von einem Aufgabenverteilungsplan ist jedes Vorstandsmitglied für die Erfüllung aller Vorstandsaufgaben mitverantwortlich.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstandsvorsitzende oder die beiden vertretungsberechtigten Vorstände führen die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Sie dürfen im Übrigen Geschäfte bis zum Betrage von € 500,00 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.
§ 9 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus
- den Vorstandsmitgliedern
- den Leitern der einzelnen Abteilungen
- den Beiräten
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 5 Nr. 1, § 5 Nr. 3 und § 5 Nr. 4 dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben war, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen.
Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Beiräte in den Ausschuss berufen.
Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und vom Vorstand Verwaltung zu unterzeichnen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die im Jahr der Versammlung das 15. Lebensjahr vollenden.
- Wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Versammlung beschließt über
- den Vereinsbeitrag,
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes
- die Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
- über Satzungsänderungen,
- sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung in den Schongauer Nachrichten und dem gemeindlichen Mitteilungsblatt mit einer Frist von zwei Wochen. Die zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkte sind ebenfalls zu veröffentlichen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Vorstand Verwaltung zu unterzeichnen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller Wahlberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
§ 11 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden, sie können jedoch alle Einnahmen, Spenden, Zuschüsse und Abteilungsbeiträge selbständig verwalten.
§ 12 Vereinsvermögen
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Verein. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 13 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dieser ist im Voraus eines Jahres zu entrichten.
Die Mitgliederbeiträge werden automatisch an die vorgegebenen Mindestbeiträge des BLSV angepasst, damit die Zuschussberechtigung gewährleistet bleibt.
Höhere Beiträge als die Mindestbeiträge kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.
Abteilungsbeiträge werden durch die Abteilungsversammlung beschlossen. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss.
§ 14 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die die Kassenprüfung des Hauptvereins und der Abteilungen übernehmen. Der Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis zu berichten.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rottenbuch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 16 Änderung der Satzung
Diese Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Satzungsändernde Beschlüsse sind mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Die Satzung wurde neu gefasst in der Mitgliederversammlung vom 10.10.2014 und in der Mitgliederversammlung vom 25.08.2016 geändert.